Ein Landwirt verzichtet auf die Nutzung eines Bahnübergangs und erhält dafür eine Schadenersatzzahlung. In einem aktuellen Fall wurde entschieden, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Landwirt diese Schadenersatzzahlung der Umsatzsteuer unterwerfen muss.
In einem vom Finanzgericht Münster (FG) entschiedenen Fall unterhielt ein Landwirt einen Betrieb, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung unterlagen. Bei dieser werden die Umsätze eines Landwirts bestimmten Durchschnittssteuersätzen unterworfen. Ein Landwirt kann nach dieser Regelung auch den Vorsteuerabzug pauschal vornehmen. Ziel dieser Vorschrift ist es, für bestimmte Gruppen von Unternehmern (hier: land- und forstwirtschaftliche Betriebe) das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen.
Durch seine betrieblich genutzten Flächen verlief eine Eisenbahnlinie, die der Landwirt durch einen eigens hierfür geschaffenen Bahnübergang überqueren konnte. Die DB Netz AG beabsichtigte aus Gründen der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs die Schließung von Privatweg-Bahnübergängen, unter anderem auch jenen des Landwirts.
Es erging ein Planfeststellungsbeschluss, der die Schließung des Bahnübergangs gegen Zahlung einer Entschädigung feststellte. Im Rahmen eines vom Landwirt angestrengten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens kam es im Jahr 2005 zu einer Einigung, wonach sich die DB Netz AG zum Bau eines Ersatzwegs und zur Zahlung eines Entschädigungsbetrags verpflichtete.
Das Finanzamt behandelte die im Jahr 2006 erhaltene Teilzahlung seitens des Landwirts als umsatzsteuerpflichtig: Dieser habe eine Leistung an die DB Netz AG erbracht, die nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliege. Der Landwirt hingegen äußerte, dass die Schadenersatzleistung kein umsatzsteuerliches Entgelt darstelle und untrennbar mit landwirtschaftlichen Umsätzen verbunden sei. Zudem habe das Finanzamt einen falschen Leistungszeitpunkt angenommen, da die Vereinbarung bereits 2005 getroffen worden sei.
Die Klage hatte Erfolg, allerdings verstand das FG die Entschädigung als ein umsatzsteuerliches Entgelt für eine Leistung des Landwirts. Der Landwirt hatte nach Auffassung des FG seine Leistung zudem bereits 2005 und nicht erst im Streitjahr 2006 erbracht - sie habe in der Einwilligung zur Schließung des Bahnübergangs und der gleichzeitigen Rücknahme der verwaltungsgerichtlichen Klage bestanden. Die DB Netz AG habe somit ein zeitaufwendiges Enteignungsverfahren vermeiden können. Die Leistung des Landwirts könne hier jedoch nicht darin gesehen werden, dass er die Beendigung einer Duldungsleistung der DB Netz AG akzeptiert habe, da eine solche nicht bestanden hätte.