Apotheker können aufatmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Skonti keine Rabatte sind, auch wenn sie die prozentuale Großhandelsmarke für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel von höchstens 3,15 % übersteigen. Was bedeutet das Urteil nun für Apotheker?
Der BGH hat mit seinem Urteil für klare Verhältnisse bei den Einkaufsvergünstigungen im Handel mit Arzneimitteln gesorgt. Damit ist eine drohende wirtschaftliche Belastung der Apotheken abgewendet und alle Marktbeteiligten haben nun Rechtssicherheit. Die Gestaltungsfreiheit für Einkaufskonditionen zwischen Großhändlern und Apotheken bleibt erhalten.
Großhandelsrechnungen dürfen auch künftig mit einem Nachlass honoriert werden. Laut BGH kann der Großhändler bei der Rechnungslegung außerdem auf den Fixzuschlag von 0,70 € verzichten.
Der Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und einem Großhändler aus Bayern gilt als Musterprozess. Der Großhändler wirbt hier mit transparenten Konditionen, die für alle Apotheken gleichermaßen gelten: Beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bis zu einem Herstellerabgabepreis von 70 € gibt es einen Nachlass von 5,5 % (3 % Rabatt und 2,5 % Skonto).
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Rabatt und Skonto auch synonym verwendet. Kaufmännisch und buchhalterisch sind sie jedoch strikt voneinander zu trennen. Skonti werden als Belohnung für ein verkürztes Zahlungsziel gewährt und sind damit an eine Bedingung geknüpft, Rabatte hingegen nicht.
In der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist laut BGH bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine Preisobergrenze, jedoch keine Untergrenze für Großhandelszuschläge vorgesehen. Der Großhandel ist somit nicht verpflichtet, einen Fixpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 0,70 € entspricht. Er kann auf den Festzuschlag von 0,70 € ganz oder teilweise verzichten.
Hinweis: Im Ergebnis bedeutet das für Apotheken, dass die Vereinbarungen zwischen ihnen und dem Großhändler (und Hersteller) so bleiben können, wie sie sind. Für alle Marktbeteiligten erübrigt sich deshalb die Suche nach Umgehungskonstruktionen. Das bedeutet Planungssicherheit. Apotheken können sich somit für eine gewisse Zeit auf die bestehenden Konditionen verlassen.
BGH, Urt. v. 05.10.2017 - I ZR 172/16