Wenn man ein Haus oder eine Wohnung erbt, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit sein. So muss der Erblasser zuvor selbst in der Wohnung gelebt haben, der Erbe muss unverzüglich einziehen und die Wohnfläche darf für eine vollständige Steuerbefreiung nicht mehr als 200 qm betragen. Was in diesem Zusammenhang "unverzüglich" heißt, hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG) unlägst zu entscheiden.
Die Klägerin ist die Tochter der Erblasserin. Die Erblasserin war Eigentümerin eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Sie verstarb im Juli 2016. Die Tochter bezog nach Renovierungsarbeiten Anfang 2018 die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod genutzte Wohnung. Die Klägerin reichte im Jahr 2017 eine Erbschaftsteuererklärung ein. Der bestandskräftige Bescheid wurde in 2019 geändert. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Steuerbefreiung für die Wohnung. Diese wurde jedoch nicht gewährt.
Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Erwerber einer durch den Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann die Steuerbefreiung beantragen, wenn der Erwerber die Wohnung unverzüglich selbst nutzt. Um die Wohnung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke zu bestimmen, muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen. Die Rechtsprechung sieht einen Zeitraum von sechs Monaten als angemessen an. Erfolgt der Umzug erst nach Ablauf von sechs Monaten, kann dennoch eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erbe in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
Die Klägerin zog erst 18 Monate nach dem Erbfall in die Wohnung. Das Ausräumen der Wohnung dauerte bis Januar 2017, woran sich die Renovierung anschloss. Diese Umstände lagen jedoch im Einflussbereich der Klägerin. Erst im Januar, nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums, erfolgte eine Ortsbesichtigung hinsichtlich der Renovierungsarbeiten. Auch ist es der Klägerin anzulasten, dass sie kein Unternehmen mit dem Ausräumen der Wohnung beauftragt hat, was den Vorgang vermutlich beschleunigt hätte.
Hinweis: Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.