Der Verkauf einer GmbH oder eines GmbH-Anteils ist ein viel weitreichenderer und wichtigerer Vorgang als zum Beispiel der Verkauf von Aktien einer Gesellschaft an der Börse. Immer ist ein Notar dabei und regelmäßig geht es um viel Geld. Falsch angepackt kann aus dem Verkauf leicht ein steuerlicher Schaden entstehen, den man nicht mehr korrigieren kann. Ein kürzlich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschiedener Fall beweist das erneut.
Hier hatte ein Gesellschafter gleichzeitig mit seiner GmbH dem neuen Eigentümer eine Forderung verkauft, die er noch gegen die GmbH hatte und selbst vom ursprünglichen Eigentümer für 1 DM erworben hatte. Da die GmbH aber seit Jahren in der Krise steckte, war vereinbart worden, dass die Rückzahlung erst nach Überwindung der Krise erfolgen sollte. Eine solche Stundung einer Forderung nennt man Erlass gegen Besserungsschein.
Im Veräußerungsvertrag mit dem neuen Eigentümer wurde festgelegt, dass die im Besserungsschein vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten sei, die Forderung komplett wiederauflebe und also zurückzuzahlen sei. Der neue Eigentümer legte daher über 2 Mio. EUR in die (eigentlich immer noch kriselnde) GmbH ein und zahlte den Gläubiger und Alteigentümer aus. Das Finanzamt sah allerdings in dieser Zahlung keine Schuldenrückzahlung (und steuerfreie Einlagenrückgewähr), sondern eine Gegenleistung für den Kauf der Gesellschaft und erhöhte daher den Veräußerungsgewinn um über 2 Mio. EUR.
Das FG folgte der Argumentation des Finanzamts. Denn zum Veräußerungspreis zählt alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Übertragung von Geschäftsanteilen erhalten hat. Und das war hier neben dem Kaufpreis laut Vertrag auch die Zahlung der wiederaufgelebten Altschulden. In der Konsequenz musste der Verkäufer daher auch für die Darlehensrückführung Steuern zahlen, da insoweit ein Veräußerungsgewinn entstanden war.