Eine gleichzeitige Tätigkeit als Haus- und Facharzt im MVZ ist unzulässig.
Im folgenden Fall musste das Bundessozialgericht (BSG) bewerten, inwieweit eine Überschneidung von hausärztlichen und fachärztlichen Tätigkeiten zulässig oder eben miteinander nicht vereinbar ist. Bei der Entscheidung half die Vorschrift des § 73 Abs. 1a SGB V zur Regelung der Zuordnung zur haus- und fachärztlichen Versorgung wesentlich weiter.
Im Urteilsfall ging es um ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit einem vollen hausärztlich-internistischen und einem vollen fachärztlich-internistischen Versorgungsauftrag. Im Zuge der Nachbesetzung der hausärztlichen Stelle sollten beide Arztstellen geteilt werden. Das MVZ wollte eine Ärztin, die dort bisher vollzeitig auf der fachärztlich-internistischen Stelle tätig war, und einen weiteren Arzt jeweils im Umfang eines halben Versorgungsauftrags in der hausärztlichen und in der fachärztlichen Versorgung beschäftigen. Sowohl der Zulassungs- als auch der Berufungsausschuss lehnten diese Form der Anstellungsgenehmigung der bereits im MVZ tätigen Ärztin jedoch ab. Während das vorinstanzliche Sozialgericht Hamburg kein gesetzliches Verbot darin sah, eine Ärztin jeweils zur Hälfte in beiden Versorgungsbereichen zu beschäftigen, entschied das BSG anders.
Die Anstellung der Ärztin auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Arztstelle ist laut BSG mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung nicht vereinbar. Die Vorschrift des § 73 Abs. 1a SGB V regelt die Zuordnung zur haus- und fachärztlichen Versorgung abschließend. Diese grundlegende Trennung beider Versorgungsbereiche schließt es grundsätzlich aus, dass ein niedergelassener oder angestellter Arzt gleichzeitig sowohl an der haus- als auch an der fachärztlichen Versorgung teilnimmt.
Hinweis:Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden.
BSG, Urt. v. 13.02.2019 – B 6 KA 62/17 R