Arbeitnehmer können in fast allen Branchen von Umstrukturierungen oder sogar Werkschließungen betroffen sein. Damit sie in solch einem Fall nicht in den sozialen Abgrund stürzen, sind im deutschen Sozialsystem diverse "Auffangmechanismen" enthalten. So können nach einer Werkschließung oder Insolvenz zum Beispiel Transfergesellschaften die nunmehr arbeitslosen Angestellten auffangen und ihrerseits befristet einstellen. Bezahlt wird der Lohn bzw. das Transferkurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit - und zwar steuerfrei.
In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelt wurde, erhielt der betroffene Arbeitnehmer zusätzlich zum Transferkurzarbeitergeld noch einen Aufstockungsbetrag von der Transfergesellschaft. Das Finanzamt wollte diese Zuschüsse als laufenden Arbeitslohn versteuern, wogegen der Angestellte klagte.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts beurteilte das FG die Aufstockungsbeträge nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern als Entschädigungen und damit als steuerpflichtige außerordentliche Einkünfte. Der Steuersatz ist hierbei ein anderer und war für den klagenden Arbeitnehmer günstiger.
Der Grund für die Entscheidung der Richter lag in der Bewertung der Tätigkeit des Klägers. Dieser war nämlich gar nicht für die Transfergesellschaft tätig. Trotz gültigem Arbeitsvertrag hatte er niemals tatsächlich für die Gesellschaft gearbeitet. Die Transfergesellschaft war ausschließlich dafür gegründet worden, dass sich die entlassenen Arbeitnehmer für neue Aufgaben im Arbeitsmarkt qualifizieren konnten. Der Aufstockungsbetrag war daher kein Arbeitslohn.