Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass Umsätze aus notärztlichen Betreuungsleistungen auf Veranstaltungen nicht umsatzsteuerfrei sind. Heilbehandlungen in der Humanmedizin, die als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut oder in ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten durchgeführt werden, sind dagegen grundsätzlich umsatzsteuerfrei.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Arzt, der neben anderen auch Umsätze aus Bereitschaftsdiensten bei Sportveranstaltungen erzielte. Zu den Aufgaben des Arztes gehörte es, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Er sollte während der Veranstaltung frühzeitig Gefahren sowie gesundheitliche Probleme der Teilnehmer, vor allem bei einer Herzsportgruppe, erkennen. Bei Bedarf sollte er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen durchführen.
Die Klage vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Das FG führte aus, dass die ärztliche Überwachung der Blut- und Vitalwerte der Teilnehmer der Herzsportgruppe eine umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung darstelle. Die notärztliche Betreuung von Veranstaltungen beurteilte das FG hingegen als umsatzsteuerpflichtige Leistung. Der Arzt stelle sich hier durch seine Anwesenheit für potentielle Heilbehandlungen erst zur Verfügung. Er erbringe gegenüber dem Veranstalter somit lediglich die Leistung seiner Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Das allein reiche jedoch nicht, um die umsatzsteuerliche Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Anwesenheit des Arztes in Form seiner Einsatzbereitschaft sei nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten dienenden Leistungskonzepts. Sofern eine Notfallbehandlung erforderlich werde, sei die Anwesenheit des Arztes zwar entscheidend für eine optimale Versorgung, sie diene jedoch nicht der konkreten Behandlung einer Gesundheitsstörung oder Krankheit. Aufgrund des fehlenden therapeutischen Zwecks liege somit keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung vor.
Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von notärztlichen Betreuungsleistungen auf Veranstaltungen höchstrichterlich noch ungeklärt ist. Wie die reine Anwesenheit eines Arztes während einer Veranstaltung umsatzsteuerlich zu beurteilen ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären.
Hinweis: Die Frage der umsatzsteuerlichen Bewertung von ärztlichen Betreuungsleistungen sowie der Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen hat eine erhebliche praktische Bedeutung, da bei nahezu jeder Sport- und Konzertveranstaltung die Anwesenheit eines Arztes vorgeschrieben ist. Umsatzsteuerfestsetzungen betroffener Rettungs- und Sanitätsdienste sollten vor diesem Hintergrund offengehalten werden.
FG Köln, Urt. v. 03.07.2017 – 9 K 1147/16, Rev. (BFH: V R 37/17)