Aufgrund der politischen Situation weltweit suchen aktuell viele Flüchtlinge und Asylbewerber Zuflucht in Deutschland. Der Bedarf an Wohnraum steigt somit. Viele Vermieter nutzen dies, um Gebäude an die öffentliche Hand oder Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften zu vermieten. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat nun geklärt, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen derartige Vermietungstätigkeiten haben.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht muss grundsätzlich zwischen einer langfristigen und einer kurzfristigen Vermietung unterschieden werden. Umsätze aus langfristiger Vermietung von Grundstücken sind umsatzsteuerfrei. Unter langfristiger Vermietung sind Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten zu verstehen. Dabei ist die Laufzeit des Mietvertrags, nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer der untergebrachten Personen maßgebend. Es ist zu prüfen, ob zusätzlich erbrachte Dienstleistungen als Nebenleistung zur langfristigen Vermietungsleistung oder als eigenständige, gesondert erbrachte Leistungen anzusehen sind. Sofern es sich um übliche Nebenleistungen handelt, sind diese wie die Hauptleistung der Vermietung umsatzsteuerfrei zu behandeln. Dazu zählen die Bereitstellung von Mobiliar, die Versorgung mit Strom, Wasser und Wärme sowie ein Hausmeisterservice.
Übernimmt ein Vermieter neben der Beherbergung zusätzlich eigenständige, gesondert erbrachte Leistungen, beispielsweise die Verpflegung der Untergebrachten, so unterliegen diese dem Regelsteuersatz von 19 %.
Die OFD hat sich auch zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer vorübergehenden Umnutzung von bisher betrieblich genutzten Hallen (Sport- oder Mehrzweckhallen) geäußert. Danach ist aus Billigkeitsgründen von einer Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bzw. Vorsteuerberichtigung abzusehen. Eine vorübergehende Umnutzung liegt vor, wenn die Zwischennutzung der Halle für die Unterbringung von Flüchtlingen erfolgt und die Absicht besteht, diese Halle anschließend wieder unternehmerisch zu nutzen.
Eine kurzfristige Vermietungsleistung liegt bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten vor. In diesem Fall handelt es sich um eine ermäßigt zu besteuernde Beherbergungsleistung (7 %). Der ermäßigte Steuersatz gilt für andere Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, zum Beispiel Bereitstellung von Mobiliar, Stromanschluss, Bettwäsche, Reinigung der gemieteten Räume. Werden zusätzliche Dienstleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, erbracht (z.B. Verpflegungsleistungen, Nutzung von Kommunikationsnetzen), gilt der Regelsteuersatz.
Hinweis: Bei der Vermietung von Wohnraum an Flüchtlinge können sich verschiedene umsatzsteuerliche Fragen ergeben. Von zentraler umsatzsteuerlicher Bedeutung ist es, ob eine kurzfristige oder eine langfristige Vermietung vorliegt und welche Nebenleistungen erbracht werden.