Arbeitnehmer dürfen die Kosten für typische Berufskleidung, wie beispielsweise Uniformen, Richterroben und Blaumänner, als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Prinzipiell gehören auch weiße Arztkittel und weiße Arbeitskleidung in Krankenhäusern und Arztpraxen zur absetzbaren typischen Berufskleidung, wobei die darunter getragenen weißen T-Shirts und Socken nicht unbedingt abziehbar sind. Wer seine Chancen auf eine steuerliche Anerkennung erhöhen möchte, sollte diese Kleidungsstücke in einem Spezialgeschäft für Berufsbekleidung kaufen und seiner Einkommensteuererklärung die Rechnung beilegen.
Hinweis: Das Finanzamt erkennt sogar die Kosten für die Reinigung von typischer Berufskleidung (das Waschen, Trocknen und Bügeln) an. Abziehbar sind sowohl die Kosten für eine Wäscherei als auch für das Waschen in Eigenregie.
Absetzbar sind ferner die Kosten für Schutzbekleidung, wie zum Beispiel Helme, Arbeitsschutzanzüge und Stahlkappenschuhe.
Alltagskleidung und „normale“ Businesskleidung wie beispielsweise der Anzug eines Bankangestellten werden demgegenüber nicht vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt, selbst wenn der Arbeitgeber einen entsprechenden Dresscode von seiner Belegschaft verlangt. Maßgeblich ist für den Fiskus, dass derartige Kleidung theoretisch auch privat getragen werden kann. Es fehlt hier für den Kostenabzug eine klare Abgrenzung zur privaten Nutzung. Unerheblich ist für die steuerliche Einordnung, ob der Arbeitnehmer die Kleidung tatsächlich privat trägt.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 15.05.2018