Um kleineren Unternehmen Anreize zu geben, Investitionen durchzuführen, gibt es im Einkommensteuerrecht die Möglichkeit, Betriebsausgaben bereits in die Planungsphase vorzuziehen. Im Rahmen des sogenannten Investitionsabzugsbetrags ist es möglich, bereits drei Jahre vor der eigentlichen Anschaffung eines Anlageguts bis zu 40 % der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben geltend zu machen und so den Gewinn zu mindern.
Die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags ist natürlich an Bedingungen geknüpft. Beispielsweise sind Anlagegegenstände nur dann begünstigungsfähig, wenn sie in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden. Dass eine solche inländische Betriebsstätte auch bis nach Italien reichen kann, entschied kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen (FG).
In dem Streitfall hatte ein Unternehmer Spritzgussformen von einem italienischen Subunternehmer herstellen und anschließend von demselben Unternehmen benutzen lassen, damit dieses letztendlich auch die Spritzgussteile produzierte. Die als Werkzeuge bezeichneten Gegenstände verblieben also die gesamte Zeit in Italien.
Dennoch gelangte das FG zu dem Schluss, die Werkzeuge seien der einzigen deutschen Betriebsstätte zuzuordnen. Sie waren hier im Anlagevermögen aktiviert und gehörten auch wirtschaftlich zur deutschen Betriebsstätte. Der italienische Subunternehmer hätte die Werkzeuge bei einem entsprechenden Verlangen des Eigentümers sofort herausgeben müssen. Die reine Lagerung des Wirtschaftsgutes bei einem fremden Unternehmen stehe der Steuerbegünstigung nicht entgegen.
Hinweis: Für die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags gilt ein zeitlich unbefristetes Wahlrecht. Sofern Sie in der Vergangenheit einen Investitionsbetrag nicht geltend gemacht haben, weil Sie von einer Versagung wegen einer ausländischen Betriebsstätte ausgegangen sind, sollten Sie Ihre vorhandenen Möglichkeiten prüfen lassen.