Wussten Sie, dass im Ausland tätige deutsche Diplomaten nur in Deutschland besteuert werden? Zumindest gilt das für ihre Einkünfte als Diplomaten. Geregelt ist dies im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD), dem fast alle Staaten beigetreten sind. Das WÜD regelt auch, wie mit den Einkünften der Angehörigen von Diplomaten steuerlich zu verfahren ist. Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entbrannte darüber kürzlich dennoch ein Streit.
Die Ehefrau eines deutschen Diplomaten, der in Italien tätig war, erzielte dort nämlich Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit. Diese Einkünfte wollte das Finanzamt in Deutschland nach deutschem Recht versteuern, denn nach dem WÜD sind Familienangehörige von der Steuerregel für Diplomaten ebenso erfasst. Sie werden in Deutschland wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt, wenn sie deutsche Staatsbürger sind und maximal eine beschränkte Steuerpflicht im Ausland vorliegt. Die Diplomatengattin erklärte hingegen, ihre ausländischen Einkünfte seien nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Italien in Deutschland steuerfrei.
Das FG gab in diesem Streitfall dem Finanzamt recht. Aus dem DBA Deutschland-Italien selbst gehe hervor, dass die steuerlichen Regelungen des WÜD Vorrang vor den Bestimmungen des DBA hätten. Deshalb musste die Ehegattin des Diplomaten in Deutschland besteuert werden. Ansonsten hätte sie weder in Italien noch in Deutschland Steuern gezahlt.