Unternehmer, die grenzüberschreitende Geschäfte in der EU tätigen, müssen häufig sogenannte Zusammenfassende Meldungen an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Erfasst werden darin innergemeinschaftliche Warenlieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte. Diese Meldungen müssen folgende Informationen enthalten:
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers
- Bemessungsgrundlage des Umsatzes
- Art des Umsatzes
Eine deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft ist gegen diese Meldepflicht kürzlich bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen. Sie hatte anwaltliche Leistungen für Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht, so dass der Ort der Leistungen nicht im deutschen Inland lag. Die Leistungsempfänger waren in ihrem Ansässigkeitsstaat als Steuerschuldner heranzuziehen ("reverse charge"); dementsprechend stellte die Rechtsanwaltsgesellschaft ihre Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer aus. Die somit erforderliche Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verweigerte sie mit dem Hinweis auf die anwaltliche Schweigepflicht.
Der BFH urteilte, dass die Gesellschaft die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht verweigern darf. Zwar stehe Rechtsanwälten im Besteuerungsverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache umfasse, dass dieser anwaltlich beraten worden sei. Nach Gerichtsmeinung hatten die ausländischen Mandanten jedoch in die Offenlegung der Geschäftsbeziehungen eingewilligt, indem sie selbst der Rechtsanwaltsgesellschaft ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hatten. Darin sah der BFH eine konkludente Entbindung von der Schweigepflicht.